Satzung der VDSI

§1 Name und Sitz

  1. Die Vereinigung Deutscher Schiffs- Ingenieure (VDSI) ist ein kooperativer Zusammenschluss eigenständiger Vereine und wurde am 1. Dezember 1956 gegründet.
  2. Sitz und Postadresse der VDSI ist Gurlittstraße 32 in 20099 Hamburg.

§2 Zweck der VDSI

  1. Zweck der VDSI ist die Wahrnehmung beruflicher und gesellschaftlicher Interessen der Deutschen Schiffsingenieure und Inhaber technischer Befähigungszeugnisse.
  2. Die VDSI ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell unabhängig.
  3. Die VDSI strebt keinen finanziellen Gewinn an.

§3 Mitgliedschaft

  1. Der VDSI gehören an
    1. Verein der Schiffs Ingenieure zu Bremen e.V. (VSIBr)
    2. Vereinigung der Schiffsingenieure in Bremerhaven e.V. "Wieland"
    3. Schiffsbetriebstechnische Gesellschaft Flensburg e.V. (STGF)
    4. Verein der Schiffs-Ingenieure zu Hamburg e.V. (VSIH)
    5. Verein der Schiffs-Ingenieure zu Rostock e V. (VSIR)
  2. Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen oder Firmen ist ausgeschlossen.
  3. Der Austritt eines Mitglieds muss mindestens zwölf (12) Wochen vor einer Delegiertenversammlung den Vorständen der angeschlossenen Vereine sowie dem jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses schriftlich angezeigt werden.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur mit Ablauf eines satzungsgemäß abgeschlossenen Geschäftsjahres wirksam werden.
    Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Delegiertenversammlungen.

§4 Organe der VDSI

  1. Die satzungsgemäßen Aufgaben der VDSI werden wahrgenommen von
    - der Delegiertenversammlung (DV)
    - dem Verwaltungsausschuss (VA)

§5 Delegiertenversammlung

  1. 1. Die DV muss einmal jährlich, nach Möglichkeit am Himmelfahrtstag, stattfinden und ist mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages den unter §3 genannten Vereinen anzuzeigen.
    Eine außerordentliche DV ist ebenfalls mit einer Frist von mindestens sechs (6) Wochen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages den unter §3 genannten Vereinen anzuzeigen.
    Jede DV wird von dem jeweiligen Vorsitzenden des VA oder seines Stellvertreters geleitet. Der Versammlungsleitung obliegt die Bereitstellung aller für einen ordnungsgemäßen Ablauf der DV erforderlichen Unterlagen.
    Teilnehmer der DV sind die VA-Mitglieder und die von den unter §3 genannten Vereinen benannten Delegierten.
    Die DV ist für Mitglieder aus den in §3 genannten Vereinen öffentlich.
  2. Jeder der unter §3 genannten Vereine kann bei bis zu 300 Mitgliedern zwei Delegierte benennen. Ab 301 Mitgliedern kann jeder Verein drei Delegierte und je 100 weitere Mitglieder einen weiteren Delegierten benennen.
    Die Namen der Delegierten sind von den Vereinen vor Beginn der DV der Versammlungsleitung schriftlich zu benennen. Von den benannten Delegierten der einzelnen Vereine müssen mindestens 50% Inhaber eines Technischen Befähigungszeugnisses sein. Nur die benannten Delegierten sind stimmberechtigt. Eine Übertragung auf andere anwesende Personen ist nicht zulässig. VA-Mitglieder können keine Delegierten sein.
  3. Bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Einberufung ist die Delegiertenversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 50% der maximal möglichen Delegierten anwesend sind. Die DV fasst richtungweisende Beschlüsse für die satzungsgemäßen Aufgaben der VDSI. Diese stellen die Arbeitsgrundlage des VA dar.
    Die DV nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und kann dem VA auf Antrag Entlastung erteilen. Die Entlastung durch die DV gilt gleichzeitig als Beschluss für einen Wechsel des Vorsitzes des VA in der in §3 genannten Reihenfolge.
  4. Anträge müssen mindestens dreißig (30) Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei den Vorständen der unter §3 genannten Vereine vorliegen. Anträge zur Tagesordnung sind bei der Versammlungsleitung vor Beginn der Versammlung schriftlich zu stellen.
    Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von 75% der anwesenden Delegierten.
    Vor einer Abstimmung muss dem Antragsteller ausreichend Gelegenheit zur Begründung seines Antrages gegeben werden. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn 20 % der anwesenden Delegierten zustimmen.
  5. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Delegierten. Beschlüsse der DV sind für alle unter §3 genannten Vereine bindend, sofern sie nicht im Widerspruch zu bereits bestehenden Vereinsbeschlüssen oder den Vereinssatzungen stehen.
  6. Über den Verlauf und das Ergebnis der DV ist von der Versammlungsleitung eine Niederschrift anzufertigen und den unter §3 genannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen.
  7. Zum Rechenschaftsbericht gehört auch die Bekanntgabe der ordnungsgemäß durchgeführten Ausgleichszahlungen.

§6 Verwaltungsausschuss

  1. 1. Der Verwaltungsausschuss VA setzt sich zusammen aus je zwei Vertretern der unter §3 genannten Vereine, wobei mindestens ein Vertreter Mitglied des jeweiligen Vereinsvorstandes sein soll.
    Die Vertreter werden von den Vereinen benannt. Änderungen in der Vertretung eines Vereins im VA werden dem jeweiligen Vorsitzenden des VA von dem jeweiligen Vereinsvorstand zur Kenntnis gebracht.
    Alle VA- Mitglieder sind gleichberechtigt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
  2. Der VA ist ausführendes Organ der DV der VDSI. Nicht umsetzbare Beschlüsse der DV müssen zur erneuten Beratung an die DV zurück verwiesen werden.
    Innerhalb eines Geschäftsjahres sollen mindestens drei (3) Sitzungen des VA stattfinden.
  3. Eine Sitzung des VA ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vertreter der unter §3 genannten Vereine anwesend ist.
    Der VA wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher und dessen Stellvertreter, die in Abstimmung mit dem VA die VDSI vertreten.
    Anträge und Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 75%. Dabei hat unbeschadet der Anzahl der anwesenden Vertreter jeder der unter §3 genannten Vereine eine Stimme.
  4. Der VA ist berechtigt, für die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben oder Verfolgung gemeinsamer Ziele mit anderen Vereinigungen Vereinbarungen zu treffen. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er Vertreter der Vereinigungen als Gäste zu den VA-Sitzungen oder zu den Delegiertenversammlungen einladen.
  5. Für die Organisation der Arbeit und der Sitzungen beschließt der VA eine eigene Geschäftsordnung.

§7 Geschäftsbericht

  1. Der Rechenschaftsbericht des VA wird von dem jeweiligen Vorsitzenden des VA oder seines Stellvertreters erstellt und muss folgende Punkte enthalten:
    - Stand der Erledigung von Beschlüssen der DV
    - Bericht über Eigeninitiativen des VA im abgelaufenen Geschäftsjahr

§8 Finanzen

  1. Die VDSI hat keine eigene Kostenverwaltung. Diese übernimmt der mit dem Vorsitz des VA betraute Verein oder ein damit beauftragter Verein.
  2. Die VDSI erhebt von den unter §3 genannten Vereinen keine Beiträge. Für Kosten aus den VDSI Angelegenheiten gehen die Vereine in Vorleistung.
  3. Die Auslagen der Vereine für VDSI Angelegenheiten werden zum Ende eines Kalenderjahres zusammengefasst und nach Anzahl der Mitglieder anteilig auf die jeweiligen Vereine umgelegt. Grundlage für den Umlageschlüssel ist der in der Mitgliederliste am Ende des Kalenderjahres innerhalb des Geschäftsjahres eingetragene Mitgliederbestand.
    Die Abrechnung soll bis spätestens Ende Februar erfolgt sein.
  4. Reisekosten werden den Teilnehmern an VA Sitzungen und Delegiertenversammlungen pauschal für eine Bahnfahrt zweiter Klasse erstattet. Das Sitzungsgeld beträgt 15,- €.
  5. Inlandsreisen von Mitgliedern des VA in dessen Auftrag werden ebenfalls pauschal für eine Bahnfahrt zweiter Klasse erstattet.
    Dem Sprecher des VA oder seinem Stellvertreter werden bei Nutzung des eigenen PKW die Reisekosten mit 0,30 €/km erstattet. Zusätzliche Kosten für Übernachtung werden nach Aufwand vergütet.

§9 Auflösung der VDSI

  1. Die Auflösung der VDSI kann nur auf Antrag des VA in einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen DV in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Für eine Zustimmung ist eine Mehrheit von 75% erforderlich.
  2. Die Kosten, die für eine Auflösung entstehen, werden entsprechend dem unter §8 aufgeführten Umlageschlüssel auf die unter §3 genannten Vereinen umgelegt.

§10 Schlussbestimmungen

Diese Satzung löst die bisherige Satzung ab und tritt mit Beginn des Geschäftsjahres 2017/2018 in Kraft.

Flensburg, den 25.05.2017